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Discuto
SWOT-Analyse
Stärken, Schwächen, Möglichkeiten und Bedrohungen des österreichischen Datenökosystems
0 Tage noch (endet 10 Mär)
Beschreibung
Update: Workshop am 14.12.23
Wir laden Sie zu einem Stakeholder-Workshop ein, in dem wir die Erkenntnisse aus diesem ersten Schritt vorstellen und mit Ihnen diskutieren möchten. Darüber hinaus würden wir gerne gezielt zu einigen Themen tiefer in die Diskussion gehen (z.B. zu Datenräumen).
Der Workshop findet daher bereits am Donnerstag, den 14.12., zwischen 9 und 11 Uhr statt (aus Termingründen online auf Zoom). Die Zugangsinformationen sind wie folgt:
https://wu-ac-at.zoom.us/j/65771565296?pwd=RTJNaHUvNTd0dExxeHhXOUVkMlJZZz09
Meeting-ID: 657 7156 5296
Kenncode: 298348
Bis dann!
Wie kann man die Veränderungen im europäischen Datenökosystem am besten nutzen? Was sind die österreichischen Stärken, Schwächen, Möglichkeiten und Bedrohungen?
Wir analysieren gerade die Stärken und Schwächen des österreichischen Datenökosystems und hätten gerne Ihren Input dazu. Zum einen haben Sie die Möglichkeit hier Stärken, Schwächen, Bedrohungen und Möglichkeiten hochzuladen. Zum anderen können Sie bereits hochgeladene Beiträge bewerten und kommentieren und so Teil der Diskussion sein.
Wir führen in diesem Zeitraum mit unterschiedlichen Akteuren Gespräche - aus Zeitgründen leider nicht mit allen, die auf unserer Liste stehen - und laden die Einsichten daraus ebenfalls hoch, damit sie diskutiert werden können.
Wir freuen uns auf Ihre Beiträge bis zum 15.12.2023!
Weitere Informationen
LETZTE AKTIVITÄT
STATISTIKEN
AM MEISTEN DISKUTIERT
LETZTE KOMMENTARE
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Die Austrian Society for Artificial Intelligence (ASAI) schließt sich dieser Argumentation an. Neben dem Data Act ist auch der AI Act im Trilog, beide Themen sind aber miteinander verwoben und sollten auch entsprechend behandelt werde. Data Act und AI Act sollen mehr Sicherheit schaffen, das sollte aber nicht zu überbordender Bürokratie und nicht auf Kosten von Praktikabilität und Innovation gehen!
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Ja, da ist Österreich sicher nicht schlecht aufgestellt. Der Teufel liegt im Details, und der Datenaustausch zwischen den Silos kann aufgrund fehlender Standards eine Herausforderung werden. Die wahren Hürden sind aber soziale, institutionelle, weil die Herrschaft über Daten auch Macht bedeutet. Wir müssen von diesem Denken weg, dass Daten irgendeiner öffentlichen Stelle (einem Silo) "gehören".
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Diese Strategien sind relativ inhaltsleer, voll mit Schalgwörtern und lassen völlig offen, wie die angestrebten Ziele operationalisiert werden sollen. Konkrete Maßnahmen fehlen. Eine neue Datenstrategie muss messbare Ziele und operationalisierbare Maßnahmen enthalten, die auch budgetär unterlegt sind. Sonst bleibt es eine Luftnummer.
AKTIVSTE USER
Beim Re-use von Daten geht ab einem bestimmten Zeitpunkt die Verantwortlichkeit auf den kommerziellen oder wissenschaftlichen Datennutzer über. Die Arbeiterkammer als Verbraucherschützerin setzt sich dafür ein, dass die Verantwortung möglichst lang bei der Datenquelle, die eine öffentliche Stelle ist, liegen.
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Eine weitere Herausforderung stellt die Einführung neue Begrifflichkeiten im DGA und den anderen Rechtsmaterien des „Digital-Pakets“ dar, weil damit Verantwortlichkeiten und Haftung unklar sind. In jedem Akt gibt es neue Dateninhaber, User, alleiniger Controller oder Joint Controller, Auftragsverarbeiter etc. Der Begriff des „öffentlichen Interesses“ bei der jüngsten Reform des FOG wurde auch nicht klar im Zusammenhang definiert. Die ungeklärte Haftungsfrage im DGA und FOG berührt jedenfalls den Verbraucherschutz und muss geklärt werden, auch wenn sie nur im Ausnahmefall schlagend wird. Diese Verantwortlichkeiten und auch welche Rechte Aufsichtsbehörden wie BWB, FMA und DSB haben müssen in Österreich in einem DGA-Begleitgesetz geregelt werden.
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Den DGA umsetzen heißt Vertrauen zu schaffen, damit die Bevölkerung freiwillig mitzieht, sich nicht overruled fühlt, indem sie nicht informiert wird, wenn Datenbestände miteinander verknüpft und herausgegeben werden. Dies wäre vor einigen Jahren noch ein „datenschutzrechtlicher Super-GAU“ gewesen; im heutigen Zeitalter scheinen aber die Grundrechte anders gelesen zu werden.
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Den DGA umsetzen heißt Vertrauen zu schaffen, damit die Bevölkerung freiwillig mitzieht, sich nicht overruled fühlt, indem sie nicht informiert wird, wenn Datenbestände miteinander verknüpft und herausgegeben werden. Dies wäre vor einigen Jahren noch ein „datenschutzrechtlicher Super-GAU“ gewesen; im heutigen Zeitalter scheinen aber die Grundrechte anders gelesen zu werden.
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Es besteht die Gefahr, dass man irgendwann Protest erntet, der schwer kalkulierbar ist. Die Corona-Pandemie war so ein Beispielsfall, wo plötzlich jene, die man als Maßnahmenkritiker apostrophieren kann, also plötzlich zu den glühendsten Datenschutzschützern geworden sind und dieses Freiheitsrecht stark eingefordert haben. Es wäre auch von Warte der Arbeiterkammer kein allzu großer Aufwand, wenn eine Datenschutzbehörde die Genehmigung zur Freigabe der Daten erteilen müsste.
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Das aktuelle „Digital-Paket“, also quasi der Rahmen für die Datenökonomie, besteht beispielsweise aus Data Act, DGA, künstliches Intelligenzgesetz, die Regelungen zu den Datenräumen und so weiter. Es gibt aber keine sektorspezifischen Regeln, die die Souveränitätsrechte der Betroffenen stärken. Diese Balance fehlt. Die Idealvorstellung wäre eine Reanimierung des Paragraf 7 DSG. Dazu kommt, dass das reformierte Forschungsorganisationsgesetz den Anwendungsraum sehr weit definiert hat. Die Arbeiterkammer würde es als den fairsten Ausgleich sehen, dass dort, wo man die einzelne Personen nicht um Zustimmung fragen mag oder zumindest informiert, eine Datenschutzbehörde, anfangs auch flankiert auch von einem Fachgremium, diese Zustimmung ersetzen können sollte durch eine Generalgenehmigung, in der sie sagt, ich übernehme selber die Aufgabe für den einzelnen für das Individuum abzuschätzen, ob die also die öffentlichen Interessen erheblich genug sind, dass der Eingriff gerechtfertigt ist. Genau diese Verhältnismäßigkeitsprüfung ist im „Digital-Paket“ nicht mehr angelegt.
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Man muss auch den Gesetzgeber daran erinnern, dass er eine Gesetzesfolgenabschätzung durchführt. In Bezug auf die Reform des Forschungsorganisationsgesetz (FOG) hat es einer dringlichen Mahnung des Datenschutzrats gebraucht. Und es sind ja elementare Anforderungen, wenn intensiv in die Grundrechte von Betroffenen eingegriffen werden soll.
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Der Artikel 89 DSGVO ermöglicht aktuell eine gewisse Freigabe von Daten zu Gunsten von Wissenschaft und Forschung. Das unterstützt die Arbeiterkammer im Grunde auch, aber sie sieht eine deutliche Verschlechterung gegenüber den Prozessen, die zuvor sichergestellt haben (nämlich § 7 DSG) , dass neben den evidenten Forschungsinteressen oder auch kommerziellen Interessen die Interessen und die Selbstbestimmung der Betroffenen gewahrt bleiben, sofern Personenbezug direkt oder auch mittelbar vorliegt. Es ist zu befürchten, dass Rechtsakte wie der DGA diese Situation nicht verbessern, da diese überhaupt keine ausbalancierten Regeln enthalten zwischen diesen diametralen Interessen.
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Es besteht die Gefahr, dass durch den DGA und in weiterer Folge den Data Spaces die Schutzstandards, bezogen auf Interessen von Verbrauchern/Bürgern, herabgesenkt werden. Als Beispiel kann der gerade auf EU-Ebene verhandelte European Health Data Space genannt werden; hier werden auch Daten aus öffentlichen Quellen und sensibelste Daten, die dem Arztgeheimnis unterliegen, für viele ungenau definierte Zwecke weitergenutzt. Auch Daten über den Lebensstil, die Gesundheitsbezug haben und von Patienten stammen (etwa von Wearables) könnten ohne Zustimmung der Betroffenen verwertet werden. Hier besteht ein klassisches Unternehmer-Verbraucher-Verhältnis und damit sieht der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer ihre Interessen berührt.
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Der System- und Kulturwandel ist tatsächlich der Knackpunkt und die schwierigste Frage. Eine Änderung der Kultur bräuchte breitere, auch gesellschaftliche, Veränderungen. Die historische Erfahrung ist, dass vor allem Verwaltungseinrichtungen, wenn sie durch mehr Transparenz eher kritisiert werden, Nachteile sehen.
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Die beste Entscheidung wäre tatsächlich, eine neue Stelle zu schaffen, die selbst auch keine Daten hält.
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Es wird in irgendeiner Form Ressourcen für den Aufbau und die Pflege des Datenökosystems brauchen. Die Vorstellung, dass man neue zusätzliche Leistungen erbringt, ohne zusätzliches Budget, ist unrealistisch. Die Priorität auf der politischen Ebene ist aber nicht so, das heißt, es wird auf eine Umsetzungslösung herauslaufen, die so wenig wie möglich Geld kostet, weil man eben diesen Nutzen nicht unbedingt daraus ziehen möchte, den man potenziell ziehen könnte.
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Das ganze Thema Open Data ist ein Transparenz- und demokratiepolitisches Thema. Das ist jetzt für die Plattform-Registerforschung nicht ganz das Entscheidende, wobei natürlich unsere Position auch wäre, alle Daten, die aus datenschutzrechtliche Gründen unproblematisch sind, verfügbar sein sollten für Wissenschaft, aber auch für die Bevölkerung, für Journalisten etc.
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In Finnland gibt es einen eigenen Zugang zu Gesundheitsdaten, wo alle Daten, medizinische Daten auf der Individualebene gesammelt und verknüpfbar für die Wissenschaft zur Verfügung gestellt werden.
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Man kann am Beispiel der Covid-Pandemie sehen, dass ist Dänemark deutlich besser durch die Pandemie gekommen ist als Österreich. Und das hat mitunter auch damit zu tun, dass es dort sehr schnell Forschungsergebnisse gab, wie Dinge wirken, wenn man in einer Krisensituation Maßnahmen setzt.
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Evidenz-Based-Policy-Making läuft in Dänemark und Finnland auch besser, weil die Strukturen besser sind. Es ist aber auch zu bedenken, dass in diesen Ländern das Vertrauen der Bevölkerung gegenüber der Politik deutlich höher ist, als es in Österreich ist. Das hat auch Gründe wie eine viel größere Transparenz und auch ein anderes Verhältnis zwischen Verwaltung, Politik und der Bevölkerung sicherlich, aber das fühlt sich in ein Gesamtbild ein.
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Best Practice Beispiele sind beispielsweise Dänemark oder Finnland. Diese zeigen, wie man den Zugriff umsetzen kann mit Remote Access zu einem sicheren Server und einem projektbezogenen Zugang zu den Daten, die ausschließlich für das konkrete Forschungsprojekt benötigt werden. Es muss aber bewusst sein, Dänemark etwa in den 1980er Jahren damit begonnen hat.
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Ob eine schnelle Umsetzung des DGA noch mit dem Ende der Legislaturperiode zu sehr sinnvollen Ergebnissen führt, ist ein bisschen zu bezweifeln. Es ist der Eindruck entstanden, man möchte die Möglichkeiten des Data Governance Acts nicht aktiv nutzen. Stattdessen möchte man, weil man es muss, den rechtlichen Vorgaben entsprechen, also man wird pro forma das dann schon relativ bald tun. Ob das dann im Ergebnis für eine Datenstrategie und ein Management der Daten der öffentlichen Hand deutliche Verbesserungen bringt, ist aktuell zu bezweifeln.
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Es gab Fälle, wo Professuren ausgeschrieben wurden und Kolleginnen, die auf der Liste oben standen haben und mit denen Berufungsverhandlungen stattgefunden haben, diese nicht erfolgreich waren, weil der Datenzugang in Österreich vergleichsweise schlecht ist. Es gibt Forscher/innen, die bereits in einen Datenzugang in einem anderen Land bereits haben und diesen Datenzugang verlieren würden, wenn sie nach Österreich übersiedeln. Diese haben sich dann entschieden, aufgrund ihrer Forschungskarriere und dem möglichen Forschungserfolg mit wissenschaftlichen Publikationen, nicht nach Österreich zu kommen.
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Der Zugang zu Daten für die Wissenschaft ist per se kein Selbstzweck. Es gibt aber zwei wesentliche Komponenten, warum das wichtig ist. Das eine ist tatsächlich, dass Zugang zu Daten ein Faktor für den Wissenschafts- und Forschungsstandort ist. Das sehen wir beispielsweise im Fach Volkswirtschaftslehre, in dem zunehmend über die letzten zehn Jahre ein immer größerer Anteil an Forschungsarbeiten, die auf Basis von Registerdaten erstellt wurden, in den besten und renommiertesten Fachzeitschriften publiziert werden.
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